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REFA Bundesverband e.V.
REFA GmbH
REFA Institut

Satzung REFA Bundesverband e.V.


In der Neufassung gemäß Änderungsbeschluss
der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 21. Juni 2008



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Verbandes
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützige Zwecke
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Haushaltsplanung, Finanzierung
§ 6 Organe des REFA Bundesverbandes
§ 7 Mitgliederversammlung des REFA Bundesverbandes
§ 8 Aufsichtsrat des REFA Bundesverbandes
§ 9 Vorstand des REFA Bundesverbandes
§ 10 Kommissionen für besondere Aufgaben und Beiräte
§ 11 Auflösung des REFA Bundesverbandes



§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen REFA Bundesverband e.V. Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung.

Der REFA Bundesverband ist ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Der Sitz des REFA Bundesverbandes ist Darmstadt.

Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt unter Nr. 716 vom 9. August 1965 eingetragen.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Verbandes oder gegen den Verband ist das für den Sitz des REFA Bundesverbandes zuständige Gericht.


§ 2 Zweck und Aufgaben des REFA Bundesverbandes

1. Der REFA Bundesverband ist die Dachorganisation der REFA Landes- und Gebietsverbände in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund sind satzungsgemäß eingebunden.

2. Zweck des REFA Bundesverbandes ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft auf den Gebieten der Arbeitsgestaltung, der Betriebsorganisation und der Unternehmensentwicklung einschließlich angrenzender Gebiete.
Die Verbandsarbeit dient der Förderung, dem Aufbau und der Erhaltung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Verwaltung und Dienstleistung.
Gleichrangig und gleichgewichtig sind die Förderung und Weiterentwicklung der menschengerechten Arbeit für die in diesen Bereichen Beschäftigten.

3. Der REFA Bundesverband und die Organisationen des REFA fördern die verbandsbezogenen Interessen der REFA-Mitglieder.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bildungs- und Verbandsarbeit verwirklicht.

5. Der REFA Bundesverband koordiniert die einheitliche Ausrichtung der Lehre, die Aus- und Weiterbildung der REFA-Lehrkräfte sowie die Erstellung der Lehr- und Prüfungsunterlagen. Die Aufgabenverteilung zwischen dem REFA Bundesverband und den Organisationen des REFA wird durch Geschäftsordnungen geregelt.

6. Dem REFA Bundesverband obliegt die Betreuung der fördernden Mitglieder und der Einrichtungen des REFA im Ausland. Der REFA Bundesverband fördert die Gründung einer europäischen REFA-Organisation.


§ 3 Gemeinnützige Zwecke

1. Der REFA Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des § 2, Zweck und Aufgaben des REFA Bundesverbandes und der Mitgliedsverbände.

2. Die Aufgabenerfüllung geschieht unparteiisch gegenüber allen Einrichtungen, Organisationen und Personen auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches. Eine parteipolitische Betätigung des REFA Bundesverbandes ist ausgeschlossen.

3. Die Mittel des REFA Bundesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder im Sinne von § 4 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Der REFA Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des REFA Bundesverbandes sind die auf Landes- und Gebietsebene bestehenden regionalen Organisationen des REFA in der Bundesrepublik Deutschland (Mitgliedsverbände).

Die Vorsitzenden, Alleinvorstände oder Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsverbände sind Mitglieder des Aufsichtsrates.
Mitgliedsverbände sind beim jeweils zuständigen Vereinsregister eingetragene, selbstständige und rechtsfähige Vereine, die satzungsgemäß ihre Zugehörigkeit zum REFA Bundesverband festgelegt haben. Die Satzungen der Mitgliedsverbände dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung des REFA Bundesverbandes stehen.

Die Mitgliedsverbände haben vom REFA Bundesverband das ausschließliche Recht, für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich den Namen „REFA“ zu tragen und zu verwenden.

Das Namensrecht kann wie auch die Lehrhoheit nach einem Ausschluss des Mitgliedsverbandes aus schwerwiegenden Gründen durch den Aufsichtsrat entzogen werden.

2. Mitglied kann auch jede andere rechtsfähige fachliche Organisation werden, die gemäß
§ 2 entsprechende Zwecke und Aufgaben des REFA Bundesverbandes verfolgt. Kriterien für die Aufnahme regelt die Geschäftsordnung.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu verfolgen, Satzung, Geschäftsordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des REFA Bundesverbandes zu beachten, den Verband bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und sich gegenüber anderen Mitgliedsverbänden solidarisch zu verhalten.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim REFA Bundesverband zu beantragen. Fördernde Mitglieder können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Beschluss des Aufsichtsrates bei Vorliegen wiederholten oder schweren Verstoßes gegen Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinien oder Beschlüsse des REFA Bundesverbandes bzw. bei wiederholter oder schwerer Verletzung der Pflichten.

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage eines Mitgliedsverbandes unter Berücksichtigung der Kriterien operatives Ergebnis und/oder Liquidität und/oder Bilanzergebnis nachhaltig, ist er verpflichtet, unverzüglich mit dem Aufsichtsrat Verhandlungen über Maßnahmen aufzunehmen, die zur Verbesserung der Lage führen sollen. Nachhaltigkeit liegt vor, wenn die genannten Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren signifikant rückläufig sind.

Werden die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen oder führen sie nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, kann der Aufsichtsrat dem Mitgliedsverband das Namensrecht entziehen und eine andere regionale Zuordnung beschließen.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch satzungsgemäßen Auflösungsbeschluss eines Mitgliedsverbandes oder durch Austritt eines Mitgliedsverbandes mit eingeschriebenem Brief mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt das Recht des Mitgliedsverbandes, die Bezeichnung „REFA“ namens- oder sonst kennzeichnungsmäßig zu führen oder sonst in irgendeiner Weise zu benutzen.


§ 5 Haushaltsplanung, Finanzierung

1. Das Geschäftsjahr des REFA Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.

2. Der REFA Bundesverband finanziert die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben aus eigener Geschäftstätigkeit sowie aus Beiträgen und sonstigen finanziellen Leistungen seiner Mitgliedsverbände.

3. Der Vorstand erstellt Haushaltspläne und Jahresabschlüsse nach Maßgabe des § 9 Nr. 3 der Satzung und legt diese dem Aufsichtsrat zur Prüfung und zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.


§ 6 Organe des REFA Bundesverbandes

Die Organe des REFA Bundesverbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Aufsichtsrat
3. Der Vorstand nach § 26 BGB


§ 7 Mitgliederversammlung des REFA Bundesverbandes

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Aufsichtsrat, den Delegierten der Mitgliedsverbände und den Vertretern der sonstigen Mitglieder gem. § 4 Nr. 2 der Satzung.

2. Die Delegierten der Mitgliedsverbände werden von diesen entsandt. Jeder Mitgliedsverband entsendet je angefangener 500 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist der Mitgliederstand am 1. Januar des laufenden Jahres.

Jeder Delegierte, je ein Vertreter eines sonstigen Mitglieds und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben eine Stimme. Die Stimmrechtsübertragung unter den Stimmberechtigten durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, jedoch kann maximal eine Stimme auf einen Stimmberechtigten übertragen werden.

In Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, haben die Mitglieder des Aufsichtsrates kein Stimmrecht, insbesondere nicht bei der eigenen Entlastung.

3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung des REFA Bundesverbandes findet alle zwei Jahre jeweils im 2. Quartal des Jahres statt. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 60 Kalendertage vor dem vorgesehenen Termin. Die Vorschläge zu
Satzungsänderungen werden 90 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt.

4. Durch mehrheitlichen Beschluss des Aufsichtsrates oder eines Viertels der stimmberechtigten Delegierten der vorangegangenen Mitgliederversammlung muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt 30 Kalendertage.

5. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

6. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Nr. 3 (erforderliche 4/5-Mehrheit bei Auflösung des REFA Bundesverbandes) bleibt unberührt.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabschlüsse der beiden abgelaufenen Geschäftsjahre sowie der Berichte des Aufsichtsrates

b) Genehmigung der Haushaltspläne für das laufende und das nächste Geschäftsjahr

c) Festlegung der Beiträge für die Mitglieder des REFA Bundesverbandes und für die Mitglieder seiner Mitgliedsverbände sowie sonstiger finanzieller Leistungen der Mitgliedsverbände laut Haushaltsplan

d) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

e) Wahl von zwei Rechungsprüfern und zwei Stellvertretern für zwei Jahre

f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

8. Über die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift geht allen Mitgliedern zu.


§ 8 Aufsichtsrat des REFA Bundesverbandes

1. Der Aufsichtsrat besteht aus den Vorsitzenden, Alleinvorständen oder Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsverbände und je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach jeder Ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle der Verhinderung kann sich der Vorsitzende, Alleinvorstand oder Vorstandsvorsitzende eines Mitgliedsverbandes durch ein anderes Vorstandsmitglied seines Verbandes vertreten lassen, das zur Vertretung dieses Verbandes gem. § 26 Abs. 2 BGB berechtigt ist. Die Vertretung kann auch durch einen Vorsitzenden eines anderen Mitgliedsverbandes erfolgen. Die Vertreter bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.

2. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund benennen ihre Vertreter für die Dauer von vier Jahren.

3. Die Abstimmungen im Aufsichtsrat erfolgen gewichtet.
Bei Beschlussfassungen haben die Vorsitzenden, Alleinvorstände oder Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsverbände 3 Stimmen und zusätzlich für jede über 1000 Mitglieder hinausgehenden angefangenen 1000 Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des laufenden Jahres eine weitere Stimme und zusätzlich für jede über 200.000 € Umsatz hinausgehenden vollen 200.000 € Umsatz nach der letzten vorliegenden Bilanz eine weitere Stimme.
Die Vertreter der Sozialpartner haben jeweils eine Stimme.

Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

a) Berufung und Entlassung des Vorstandes, Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes und der Ausführung seiner Beschlüsse. Hierzu kann er jederzeit insgesamt oder durch beauftragte Mitglieder Einblick in alle Unterlagen des REFA
Bundesverbandes nehmen. Er kann festlegen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Vorstand nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat legt die Vorstandsressorts fest

b) Beschluss der Geschäftsordnungen des REFA Bundesverbandes

c) Entscheidungen über mittel- und langfristige Strategien zur Entwicklung und Verbreitung des Dienstleistungsangebotes des REFA Bundesverbandes

d) Festlegung finanzieller Leistungen der Mitgliedsverbände an den REFA Bundesverband zur Deckung eines unabweisbaren Finanzbedarfs außerhalb des Haushaltsplans zwischen den Mitgliederversammlungen.
Sollte die finanzielle Belastung des Mitgliedsverbandes im Kalenderjahr einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag überschreiten, kann der Mitgliedsverband nur nach gesonderter Zustimmung durch seine Gremien zur Festlegung finanziellen Leistung verpflichtet werden

e) Festlegung sonstiger Leistungen der Mitgliedsverbände an den REFA Bundesverband zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben

f) Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung. Prüfung der Jahresberichte des Vorstandes, der Jahresabschlüsse und der Haushaltspläne und Vorlage dieser Unterlagen nebst Prüfbericht an die Mitgliederversammlung

g) Erstellung eines Tätigkeitsberichts für die Mitgliederversammlung

h) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen und zur Erledigung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen.

i) Über Beschlüsse und Ergebnisse von Aufsichtsratssitzungen ist eine Niederschrift zu führen. Aufsichtsratsbeschlüsse, die außerhalb von Aufsichtsratssitzungen gefasst werden, sind schriftlich zu dokumentieren.


§ 9 Vorstand des REFA Bundesverbandes

1. Der REFA Bundesverband hat mindestens einen hauptamtlichen Vorstand, der vom Aufsichtsrat berufen und entlassen wird. Die Berufung erfolgt auf längstens vier Jahre. Wiederholte Berufung ist zulässig.

2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des REFA Bundesverbandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Der Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB leitet den REFA Bundesverband in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates sowie der durch den Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung.

3. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung,

- regelmäßige, mindestens vierteljährliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den laufenden Geschäftsbetrieb,

- Erstellung eines Jahresberichts und des Jahresabschlusses spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und Vorlage an den Aufsichtsrat,

- Erstellung von roulierenden Haushaltsplänen für drei Jahre und Vorlage an den Aufsichtsrat,

- Einladung zu den und Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen im Auftrage des Aufsichtsrates.

4. Der Vorstand kann mit Einwilligung des Aufsichtsrates REFA-Fachausschüsse bilden, vorhandene Ausschüsse auflösen und die Aufgabengebiete sowie die Organisation der Ausschüsse festlegen. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Ausschüsse hat er konsolidiert in den Haushalt des REFA Bundesverbandes einzustellen.

5. Dem Vorstand sind darüber hinaus alle Aufgaben und Entscheidungen zugewiesen, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Hierbei kann er sich der Unterstützung von ihm eingesetzter Fach- und Arbeitsausschüsse bedienen.

6. Jeder Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
Er ist Dienstvorgesetzter der Angestellten des REFA Bundesverbandes und im Verhältnis zum Betriebsrat Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

7. Über Beschlüsse und Ergebnisse von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen. Vorstandsbeschlüsse, die außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, sind schriftlich zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Aufsichtsrat unaufgefordert unverzüglich zur Verfügung zu stellen.


§ 10 Kommissionen für besondere Aufgaben und Beiräte

1. Der Aufsichtsrat kann für besondere Aufgaben ständig oder von Fall zu Fall Kommissionen einsetzen und deren Zusammensetzung regeln.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund können für die Kommissionen Vertreter benennen.

2. Der Aufsichtsrat setzt die Kommissionsvorsitzenden ein. Der Kommissionsvorsitzende beruft im Rahmen der vom Aufsichtsrat getroffenen Regelung die Kommissionsmitglieder.

3. Für die Aufgabenerfüllung der Kommissionen kann vom Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

4. Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialpartner sowie Vertreter der Arbeitskreise und der REFA-Fachausschüsse können in einen Beirat des Aufsichtsrates berufen werden.


§ 11 Auflösung des REFA Bundesverbandes

1. Ein Antrag auf Auflösung des REFA Bundesverbandes kann gestellt werden

a) von einer Stimme weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,

b) vom Aufsichtsrat.

2. Aufgrund des Antrages ist binnen 90 Kalendertagen eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei der Einladung ist der Antrag auf Auflösung und die Begründung der Antragsteller zusammen mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates mitzuteilen.

3. Dem Antrag auf Auflösung des REFA Bundesverbandes wird stattgegeben, wenn in einer form- und fristgerecht einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung vier Fünftel der Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmen.

4. Bei Auflösung des REFA Bundesverbandes e.V. oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., DRK Generalsekretariat, Carstennstr. 58, 12205 Berlin, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Download der Satzung
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